Der Verein führt den Namen "Müritz Box Center" Er hat seinen Sitz in 17213 Malchow, kurze Straße 26 und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Geschäftsstelle hat Ihren Sitz 17214 Silz, am Dorfteich 23. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Müritz Box Center e. V." Das Geschäftsiahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZweckDer Verein Müritz Box Center (e.V) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „,Steuerbegünstigte Zweck& der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und des Boxsportes.. Ziele und Aufgaben des Vereins sind im Einzelnen:
- a) Beachtung und Durchführung der Satzungsbestimmungen des Vereins und des Verbandes.
- b) Verbreitung und Pflege des Breitensports und Boxsportes zur Erweiterung des Sportangebotes in der Müritzregion
- c) Körperliche Ertüchtigung aller seiner Mitglieder, insbesondere Pflege der Jugendarbeit
- d) Förderung des Breitensports und Leistungssportes wird gleichberechtigt erfolgen
- e) Durch gemeinsames Sporttreiben die Kameradschaft, Hilfsbereitschaft und Lebensfreude auzuprägen
- f) Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien mit dem Ziel, die Sportssparten zu propagieren und zu fördern
- g) Überwachung der sportlichen Disziplin und der Einhaltung der hierzu erlassenen Bestimmungen und Regeln
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Durchführung sportlicher Veranstaltungen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 MittelverwendungDer Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 MitgliedschaftVereinsmitalieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.