Willkommen beim Müritz Box Center

Satzung

des Müritz Box Centers e.V
§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Müritz Box Center" Er hat seinen Sitz in 17213 Malchow, kurze Straße 26 und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Geschäftsstelle hat Ihren Sitz 17214 Silz, am Dorfteich 23. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Müritz Box Center e. V." Das Geschäftsiahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein Müritz Box Center (e.V) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „,Steuerbegünstigte Zweck& der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und des Boxsportes.. Ziele und Aufgaben des Vereins sind im Einzelnen:

  • a) Beachtung und Durchführung der Satzungsbestimmungen des Vereins und des Verbandes.
  • b) Verbreitung und Pflege des Breitensports und Boxsportes zur Erweiterung des Sportangebotes in der Müritzregion
  • c) Körperliche Ertüchtigung aller seiner Mitglieder, insbesondere Pflege der Jugendarbeit
  • d) Förderung des Breitensports und Leistungssportes wird gleichberechtigt erfolgen
  • e) Durch gemeinsames Sporttreiben die Kameradschaft, Hilfsbereitschaft und Lebensfreude auzuprägen
  • f) Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien mit dem Ziel, die Sportssparten zu propagieren und zu fördern
  • g) Überwachung der sportlichen Disziplin und der Einhaltung der hierzu erlassenen Bestimmungen und Regeln

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Durchführung sportlicher Veranstaltungen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitalieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. er freiwillige Austritt erfolgt durch schriftiche Erklarung gegenüber einem vertretungsberechtigten /orstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Ober Berufungen gegen Vereinsausschlüsse beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitrags- oder Umlagepflicht befreit.

§8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt Zusatz: Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 € sowie jeglicher Art von Grundstücksgeschäften/Kreditaufnahmen und Erteilung von Bürgschaften generell verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus

  • dem vertretungsberechtigten Vorstand,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer,
  • dem Sportwart,
  • dem Jugendwart,
  • bis zu x Beisitzern.


§9 Vorgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Bestellung eines Geschäftsführers.
  • des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.


§10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammiung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewahit Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 Prozent seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden) Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.

§12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedem,
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es fristgerecht an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen.

Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ½ der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens/ ein Drittel der Mitglieder anwesend ist Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Icht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfahig.

Ablüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Asst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht Atzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die Abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder. erforderlich.

Die Beschlussfassung in Versammlungen erfolgt nur dann in geheimer Abstimmung, soweit die Halfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.

§13 Vereinsjugend

Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre sowie die gewahlten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend fuhrt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der bestehenden Jugendordnung selbstständig.

Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendversammiung gewählt. Der Jugendwart, bei Bedarf auch ein/e Jugendsprecher/in, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Näheres legt die Jugendordnung fest, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.



§14 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes MV und Mitglied im Boxverband Mecklenburg - Vorpommern e. V., dessen Ordnungen und Richtlinien insbesondere für den Spielbetrieb/Wettkampfsport für die Vereinsmitglieder ergänzend verbindlich sind.



§15 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.



§16 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal für das abgelaufene Vereinsjahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.



§17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit */ Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen an die Stadt Waren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 07.09.2007 in Waren von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.